Förderverein des Quellwasserschwimmbades Ockstadt

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen Förderverein des Quellwasserschwimmbades Ockstadt

2.    Sitz des Vereins ist Friedberg - Ockstadt
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Förderverein dient der Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck (§52       
      Abgabenordnung AO) und betreibt aus diesem Grund das
       Quellwasserschwimmbad Ockstadt (§65AO)  im Auftrag der Stadt Friedberg.

2.    Der Verein dient der Förderung und Erhaltung des Schwimmbades Ockstadt mit dem    
      Ziel,

a)    als gesundheitsfördernde Maßnahme eine Stätte zu erhalten, die der
         Bevölkerung die Möglichkeit der Erholung und des Ausgleichsports
         bietet und die – insbesondere für die Bürger aus Ockstadt – ohne    
         umweltbelastenden Individualverkehr erreichbar ist;

b)    in den Sommermonaten Kindern und Jugendlichen eine Begegnungsstätte zur Verfügung zu stellen, in der die Bildung sozialer Kontakte ermöglicht wird und so Erziehungsziele wie gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz usw. erreicht werden;

c)    die Nutzungsmöglichkeit für den Schwimmunterricht durch umliegende Schulen – insbesondere der Grundschule Ockstadt – langfristig sicherzustellen;

d)    in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (z.B. DLRG ) durch ein Angebot von Kinder-Schwimmkursen den Schwimmsport zu fördern.


Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein Ersatz für die durch den Haushalt der Stadt Friedberg aufzubringenden Etatmittel. Es wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Ziele des Fördervereins gedeckt.
3.    Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Alle Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können m Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

2.    Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird mit formloser Erklärung beantragt und vom Vorstand entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs des ersten Mitgliedsbeitrages.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt
a)    durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
b)    durch den Tod von natürlichen Personen oder durch die Auflösung juristischer Personen.
c)    Durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Es kann Einspruch gegen den Ausschluss bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 4 Finanzierung

Der Verein erhebt zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge. Außerdem kann er Spenden entgegennehmen. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer Beitragsordnung festgelegt.


§ 5 Haushaltsbericht

Der Haushaltsbericht wird den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Er muss mit dem Prüfungsvermerk der Kassenprüfer, des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers versehen sein.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:       

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens Ende April, statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (Email und Brief), spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin; die Tagesordnung ist beizufügen.

2.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b)    Wahl der beiden Kassenprüfer pro Geschäftsjahr
c)    Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
d)    Entlastung des Vorstandes
e)    Behandlung der Anträge
f)    Festlegung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
g)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.    Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das Gleiche gilt, wenn dies mindestens  20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen  bei dem Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.    Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

1.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand besteht aus
a)    dem Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem Schriftführer
d)    dem Kassenwart
e)    mindestens einem Beisitzer

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.
Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied kann der Vorstand  bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.

4.    Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.
5.    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
6.    Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Ockstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht bekanntzugeben.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am  13.3.2017   durch die Mitgliederversammlung in Ockstadt beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg / Wetteraukreis in Kraft.

Friedberg, den  14.03.2017